Metallbau Pfeiler

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss

Unsere sämtlichen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Verkaufs- und Lieferbedienungen. Einkaufs- oder Annahmebedienungen
verpflichten uns nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt werden.

2. Stornoklausel

Der Kunde hat die Möglichkeit, vom Vertrag auch ohne das Vorliegen des gesetzlichen Rücktrittsrechtes ohne Angabe von Gründen zu den
nachstehenden Bedingungen zurückzutreten: Erfolg der Vertragsrücktritt noch vor Beginn der Vertragserfüllung durch uns (etwa vor Beginn der
Arbeiten an der Detailplanung und vor Bestellung von Materialien), ist eine Stornogebühr in Höhe von 10% der Brutto-Vertragssumme binnen 5
Werktagen ab Zugang der Stornorechnung zu bezahlen; erfolgt der Vertragsrücktritt nach Beginn der Vertragserfüllung durch uns erhöht sich die
Stornogebühr auf 20% der Brutto-Vertragssumme. Für den Fall, dass unsere bisher erbrachten Leistungen 20% der Brutto-Vertragssumme übersteigen,
erhöht sich die Stornogebühr auf den Betrag der tatsächlich erbrachten Leistungen. Sollten durch uns zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktrittes vom
Vertrag durch den Kunden bei unseren Lieferanten bereits Materialien bestellt worden sein, deren Bestellung wir unsererseits nicht mehr für uns
kostenfrei stornieren und welche durch uns nicht anderwärtig ohne erheblichen Aufwand verwendet werden können, ist der Kunde zusätzlich zur
Zahlung der Stornogebühr verpflichtet, diese Materialien zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5% des Wertes dieser Materialien zu bezahlen.
Diese Materialien gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Kunden über und sind von diesem auf eigene Kosten bei uns binnen 14 Tagen ab
Aufforderung durch uns abzuholen. Sollte diese Abholung trotz Aufforderung, Terminsetzung und Nachfristsetzung von mindestens 1 Monat nicht
erfolgen, gehen diese Materialien wieder in unser Eigentum über und sind wir berechtigt, über diese frei zu verfügen – insbesondere sind wir
berechtigt, diese zu entsorgen.

3. Lieferung

Unsere Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Wenn die
Ware aus in der Sphäre des Käufers gelegenen Gründen nicht rechtzeitig geliefert werden kann, so gilt die Lieferfrist/der Liefertermin mit Meldung
der Lieferbereitschaft durch uns als eingehalten.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zuzügl. Einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Arbeitskampfmaßnahmen bzw. behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände, die uns
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem
unserer Unterlieferanten eintreten. Bei derartiger Verzögerung ist der Käufer weder berechtigt vom Vertrag zurückzutreten noch
Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Bei von uns verschuldeten Lieferverzögerungen muss der Käufer uns eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen unter Androhung, nach Ablauf der Frist
die Erfüllung abzulehnen, setzen. Die Nachlieferungsfrist ist von dem Tag an gerechnet, an dem uns die Mitteilung des Käufers schriftlich zugeht.
Vor Ablauf dieser Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Wir sind berechtigt Teillieferungen
und Vorlieferungen durchzuführen.

4. Zahlung

Die Rechnung wird mit Tag der Lieferung/Fertigstellung der Ware ausgestellt. Die Zahlung hat unter Ausschluss von Aufrechnungen oder
Zurückbehaltungen zu erfolgen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über den Kreditzinsen für kurzfristige Darlehen berechnet. Vor völliger Bezahlung
sämtlicher fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung an den Verkäufer verpflichtet. Ist der
Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für
sämtliche noch ausstehenden Lieferungen bare Zahlung vor Auslieferungen der Ware verlangen.
Im Falle der Säumnis und der deshalb erfolgten Einschaltung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Käufer, die Betreibungskosten des
Kreditschutzverbandes von 1870 (oder der AKV) gemäß Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Gebühren der Inkassoinstitute BGBL Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten, soweit diese kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig sind. Gleiches gilt sinngemäß für die tarifmäßigen Kosten laut RATG/AHR eines
eingeschalteten Rechtsanwaltes.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer Forderungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung berechtigt. Bei Verkauf der
Vorbehaltsware gilt automatisch die Kaufpreisforderung des Käufers gegen dessen Abnehmer als an uns abgetreten und ist dies in den Büchern des
Käufers zu vermerken.
Sollten die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, ist der Käufer verpflichtet, uns sofort den Namen der betreibenden Partei,
die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannt zugeben. Darüber hinaus ist
der Käufer verpflichtet, uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie überhaupt
von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu verständigen.
Sofern Waren auch nach Einbau beim Käufer ohne Zerstörung ihrer Substanz ganz oder teilweise wieder demontiert werden kann, bleibt der
Eigentumsvorbehalt unbeschadet des Einbaus der Ware aufrecht und sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf kosten
und Gefahr des Käufers zu demontieren.

6. Gewährleitung und Schadensatz

Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Lieferung/Versandbereitschaft uns schriftlich
angezeigt werden. Für die Prüfung der bekannt gegebenen Mängel sowie für die Mängelhebung ist uns Zutritt zur Ware sowie die erforderliche Zeit
zu gewähren.
Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelhebung nicht ein.
Für eine Mängelhebung durch den Käufer selbst oder durch Dritte haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche
Zustimmung gegeben haben. Gewährleistungspflicht trifft uns nicht für Mängel, die auf vom Käufer oder Dritten zu verantwortenden Gründen
beruhen. Für normale Abnutzungsschäden und Bagatellschäden leisten wir keine Gewähr. Für diejenigen Telle der Ware, die wir auf Weisung des
Käufers gegen unsere Empfehlung von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nicht.
Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderung oder Umbau von alten oder fremden Waren wird keine Gewähr übernommen.
Bei berechtigten Reklamationen beschränkt sich die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder auf eine
angemessene Minderung des Kaufpreises.
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, hat er grundsätzlich die Wahl ob Verbesserung oder ein Austausch erfolgen soll. Wir sind
allerdings berechtigt, die gewählte Abhilfe zu verweigern, wenn sie unmöglich ist oder für uns, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde, soferne es sich
bei ihm um einen Verbraucher handelt, grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, soferne es sich nicht um einen geringfügigen Mangel
handelt, Wandlung des Vertrages verlangen.
Wir haben das Recht, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, wie der Käufer eigene Verpflichtungen- insbesondere Zahlungspflichten –
nicht einhält. Das Recht des Verbrauchers im Sinne des KSchG, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der
Gegenleistung zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Die bloße Behauptung (tatsächlich gar nicht) bestehender Mängel, berechtigt den
Verbraucher aber ebenso wenig zur Leistungsverweigerung, wie das Vorliegen bloß unerheblicher Mängel.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist 8354 St Anna am Aigen Österreich.

8. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, die diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mittelbar oder unmittelbar
unterworfen sind, einschließlich Streitigkeiten über das bestehen oder Nichtbestehen von solchen Verträgen ist das sachlich und örtlich zustände
Gericht in Feldbach zuständig. Wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesen Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland
wohnt.

Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss von dessen Verweisnormen und des UN-Kaufrechtes.